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AUTO-DIEBSTAHL: Wenn der Schlüssel steckt, muss die Versicherung nicht zahlen

Wer sein Auto bei steckendem Schlüssel verlässt, hat bei Diebstahl keinen Anspruch auf Versicherungsleistung. Das gilt auch, wenn man nur mal eben kurz ein Geschäft betritt. So entschied das Oberlandesgericht Koblenz.

Im betreffenden Fall war einem Autofahrer in Frankreich das Auto gestohlen worden. Er hatte es unverschlossen vor einer Weinhandlung abgestellt. Den Schlüssel ließ er im Zündschloss stecken. Als der Mann nach eigener Aussage mit den Weinkisten nach nicht einmal einer Minute wieder aus der Weinhandlung herauskam, war sein Auto weg. Seine Versicherung weigerte sich daraufhin, zu zahlen.

Die Richter gaben der Versicherung Recht. Als erwiesen sahen sie an, dass der Autofahrer die erforderliche Sorgfalt und den vertragsgemäß vorausgesetzten Sicherheitsstandard in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und unbeachtet gelassen habe. Der Mann hätte sein Auto auf dem ungesicherten Gelände abschließen müssen.


Quelle: Oberlandesgericht Koblenz, 10 U 1146/99